Bundesverfassungsgericht

Berechnungen von Asylbewerberleistungen mit alten Daten verfassungswidrig

Quelle: Legal Tribune Online
Berechnungen von Asylbewerberleistungen mit alten Daten verfassungswidrig
Bildquelle: Nicola Quarz, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechnung von Asylbewerberleistungen auf Basis von veralteten Daten als verfassungswidrig eingestuft. Der Staat hatte Asylbewerbern demnach im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 zu wenig finanzielle Unterstützung gezahlt. Die Berechnung für Leistungen beruht auf Daten der sogenannten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt erhoben wird. Im Jahr 2018 wurden die Asyl-Grundleistungen auf Basis der alten „EVS 2008“ berechnet, also mit Zahlen, die zehn Jahre veraltet waren, obwohl dem Staat bereits die neueren Daten der „EVS 2013“ vorlagen.

Die Karlsruher Richter urteilten, dass ein menschenwürdiges Existenzminimum zwar im Prinzip für alle Menschen gleich sei, dennoch wurden Kürzungen bei Leistungen, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen sollen, vom Gericht gebilligt. Der Gesetzgeber müsse das Existenzminimum aber zeit- und realitätsgerecht erfassen, und hätte demnach die neueren Daten der EVS verwenden müssen. Rückwirkende Nachzahlungen gibt es jedoch nicht, da die Leistungen nach Ansicht des Gerichts nicht „evident unzureichend“ waren, also das Minimum für das physische Überleben stets gesichert war.

Kritik an der Entscheidung kommt von der Flüchtlingsrechtsorganisation Pro Asyl, die das Leistungsgesetz für Asylbewerber als verfassungsrechtlich fragwürdig und diskriminierend einstuft.

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